dass der Beschwerdeführer den Sinn von Verkehrsgesetzen erkenne und aktuell eine intakte Bereitschaft aufweise, sich regelkonform zu verhalten. Insgesamt beurteilte die Gutachterin die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers zum damals aktuellen Zeitpunkt als positiv (Akten StVA, act. 127 f.). - 12 -