So erkenne er zum Beispiel nicht, dass seine Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, als er emotional aufgebracht und gestresst gefahren sei. Zudem bagatellisiere er das erhöhte Gefahrenpotential auf seinen Fahrten mit zu hoher Geschwindigkeit. Insgesamt beurteilte die Gutachterin die charakterliche Fahreignung negativ. Zur Wiedererlangung der Fahreignung sollte sich der Beschwerdeführer einer Verkehrs-/Psychotherapie von mindestens zehn Stunden unterziehen (Akten StVA, act. 74). Nach Absolvieren einer Verkehrstherapie von zehn Stunden erfolgte am 18. November 2020 erneut eine verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung.