7.3. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 8. Oktober 2019 führte die Gutachterin in ihren Schlussfolgerungen unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers liessen daran zweifeln, dass er sich genügend vertieft und selbstkritisch mit seinen Vorfällen im Verkehr auseinandergesetzt habe. Auch wenn aus seinen Angaben ein gewisses Gefahrenbewusstsein für seine Vorfälle abgeleitet werden könne, scheine er die Problematik seiner Vorfälle noch nicht vollumfänglich erkannt zu haben. So erkenne er zum Beispiel nicht, dass seine Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, als er emotional aufgebracht und gestresst gefahren sei.