SVG braucht bei Wiederholungstätern für sich genommen nicht besonders schwer zu wiegen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 72 zu Art. 15d SVG mit Hinweisen). Wer wiederholt die Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet, legt den Schluss nahe, dass er sich auch künftig – bewusst oder unbewusst – nicht an die Verkehrsregeln halten werde und es gegenüber den übrigen Verkehrsteilneh- - 11 -