7. 7.1. Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, es liege derzeit keine Situation vor, die einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigen würde. Zwischen 2013 und 2020 seien zwar sechs Administrativmassnahmen gegen ihn verfügt worden, und eine charakterliche Fahreignungsabklärung vom 3. Oktober 2019 habe die Fahreignung aufgrund des mangelnden Problembewusstseins verneint. Jedoch sei die Fahreignung mit der neuen von der Administrativbehörde angeordneten Fahreignungsabklärung vom 11. November 2020 positiv beurteilt worden; diese sei Grundlage für einen Entscheid des Strassenverkehrsamtes gewesen.