Dem Beschwerdeführer dürfte somit die auf der fraglichen Strecke geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst gewesen sein, als er anlässlich des Vorfalls vom 9. August 2023 mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h bzw. (nach Abzug der Toleranzgrenze) von 117 km/h fuhr. Das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums ist (zumindest bei der aktuell vorzunehmenden, summarischen Betrachtung) zu verneinen, womit der Einwand des Beschwerdeführers fehlgeht.