Insgesamt ist – jedenfalls nach der aktuell vorzunehmenden, summarischen Betrachtung – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6) nicht "aufrichtig" davon ausgegangen war, es habe eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h gegolten; vielmehr dürfte es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handeln. Dem Beschwerdeführer dürfte somit die auf der fraglichen Strecke geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewusst gewesen sein, als er anlässlich des Vorfalls vom 9. August 2023 mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h bzw. (nach Abzug der Toleranzgrenze) von 117 km/h fuhr.