Der Beschwerdeführer begründet allerdings in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort, weshalb er davon ausgegangen sei, dass an der fraglichen Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten habe. Aus der polizeilichen Einvernahme geht vielmehr hervor, dass ihm die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Ausserortsstrecken durchaus bekannt war. Zudem brachte er vor, er sei schneller gefahren, weil das Fahrzeug vor ihm etwas langsamer als 80 km/h gefahren sei.