6.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich zum Zeitpunkt des hier relevanten Vorfalls vom 9. August 2023 bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geirrt, so macht er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend (vgl. zur Unterscheidung Sachverhaltsirrtum/Rechtsirrtum: BGE 129 IV 238, Erw. 3.1 f. mit Hinweisen; zudem betr. Sachverhaltsirrtum Urteile des Bundesgerichts 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012, Erw. 3.3 [irrtümliche Annahme, trotz Entzugsverfügung einen Roller fahren zu dürfen] und 6A.108/1996 vom 7. Februar 1997, Erw.