zur Geschwindigkeit im Quadrat erhöhe. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere vorbringen, er sei einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) unterlegen, da er davon ausgegangen sei, bei der gemessenen Strecke habe eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und nicht 80 km/h gegolten; er habe also nicht gewusst, dass er sich rechtswidrig verhalten habe, und es handle sich deshalb letztlich nur um eine Übertretung im regulären Bussenbereich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6 Ziff. 16 ff.).