Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bestraft wurde, überschritt der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 37 km/h. Er habe dies getan, obwohl er aufgrund seiner starken Beschleunigung des Fahrzeuges beim Überholvorgang (zumindest) damit habe rechnen müssen, so schnell unterwegs zu sein, und dies auch billigend in Kauf genommen habe. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe er für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen, weil andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer solch massiven Geschwindigkeitsüberschreitung hätten rechnen müssen und sich der Bremsweg im Verhältnis