5. Die vom Beschwerdeführer am 9. August 2023 um 17:41 Uhr gefahrene Geschwindigkeit betrug gemäss Ausdruck der Lasermessung 121 km/h. Anlässlich der polizeilichen Kurzeinvernahme vom 9. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgehalten, er sei mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h gefahren und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 37 km/h überschritten und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Auf die Frage, ob er den Sachverhalt anerkenne, antwortetet dieser: Ja, er sei gefahren. Zur Sache wurde er weiter wie folgt befragt: