Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Urteile des Bundesgerichts 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023, Erw. 4.1.3, und 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016, Erw. 2.1.2, je mit Hinweisen).