Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder Führerausweis zurück (Art. 30 Abs. 2 VZV [in der seit 1. April 2023 in Kraft stehenden Fassung]).