16d Abs. 1 lit. c SVG). Dieser Führerausweisentzug wird als Sicherungsentzug bezeichnet, weil bei immer wieder rückfällig werdenden Fahrzeugführerinnen und -führern von ihrer fehlenden Fahreignung aus charakterlichen Gründen ausgegangen wird und solche Personen zur Wahrung der Verkehrssicherheit vom Strassenverkehr ferngehalten werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 1C_550/2022 vom 19. Oktober 2023, Erw. 2.4 mit Hinweis).