Ein Sicherungsentzugsverfahren erfolgt mithin allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und ist unabhängig vom Verschulden des betroffenen Fahrzeuglenkers. Dementsprechend ist es, anders als bei einem Warnungsentzug, auch nicht angezeigt, den Abschluss eines allenfalls parallel durchzuführenden Strafverfahrens abzuwarten (Urteile des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 2.2, und 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013, Erw. 4.2.4; BGE 122 II 359, Erw. 2b). Die Unschuldsvermutung findet auf das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Sicherungsentzüge keine Anwendung (BGE 140 II 334, Erw. 6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw.