2.4. Vorsorgliche Sicherungsentzüge sind im Interesse der Verkehrssicherheit unverzüglich zu erlassen und können grundsätzlich unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung oder einer anderen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angeordnet werden, wobei sie so lange dauern, als der Ausschlussgrund anhält. Ein Sicherungsentzugsverfahren erfolgt mithin allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und ist unabhängig vom Verschulden des betroffenen Fahrzeuglenkers.