Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt an sich nicht, sondern behauptet im Wesentlichen, er sei davon ausgegangen, an besagter Stelle hätte eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten. Somit ist – nach gegenwärtiger Aktenlage – nachfolgend insbesondere davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 9. August 2023 mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (ohne Abzug der Sicherheitsmarge) gefahren ist.