2. 2.1. Bezüglich des Sachverhalts ist vorab festzuhalten, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. hierzu statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.402 vom 22. März 2023, Erw. I/6 mit Hinweisen). Somit sind vorliegend auch die zeitlich nach dem angefochtenen Entscheid stammenden strafrechtlichen Akten zu berücksichtigen, die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 beigezogen wurden. 2.2. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2): -6-