II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. August 2023 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 7. November 2023 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zu prüfen ist, ob diese Massnahme sachlich geboten ist und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig erscheint.