des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst. Damit handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist rechtsprechungsgemäss selbständig anfechtbar (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.212 vom 18. August 2023, Erw. I/2 mit Hinweis).