2. Das Strassenverkehrsamt übermittelte mit Eingabe vom 23. Januar 2024 den vom Verwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichte das DVI seine Beschwerdeantwort ein, wobei es auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schloss. 4. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde den Parteien der Beizug der Strafakten im Verfahren 2023/34589 zur Kenntnis gebracht. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Gerichtsorganisationsgesetz vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).