2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis sofort auszuhändigen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bereits für den Lauf des Beschwerdeverfahrens sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis zurückzugeben. 4. Dem Beschwerdeführer sei aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichten. 5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.