3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 148.10, zusammen Fr. 1'148.10, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. C._____ liess am 8. Januar 2024 gegen den ihm am 8. Dezember 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: -4- 1. Der Entscheid des Departements für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 7. November 2023 sei aufzuheben.