Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Betroffene gemäss Abnahmeformular der Polizei am 9. August 2023 die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 35 km/h überschritten habe. Angesichts des bereits erheblich getrübten automobilistischen Leumunds wecke dieser Vorfall erneut Bedenken an der charakterlichen Eignung des Betroffenen, zumal dessen Fahreignung anscheinend bereits einmal habe verneint werden müssen. Der Sachverhalt könne erst nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abschliessend beurteilt werden; bis zum Vorliegen der notwendigen Unterlagen könne jedoch das Führen von Motorfahr- -3-