2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 24ʹ000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 750.00, gesamthaft Fr. 24'750.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 20'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner (Vertreter) das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten