Dasselbe gilt für die Bedeutung des Falles aufgrund der geltend gemachten Entschädigungshöhe. Alles in allem rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 30'000.00, die in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT, der aus Rechtsgleichheitsgründen auch auf Entschädigungen zugunsten des Gemeinwesens anwendbar ist (AGVE 2011, S. 247 ff.), um einen Drittel auf Fr. 20'000.00 herabzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.