Hier ist der Streitwert in der unteren Hälfte des Streitwertrahmens von Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio. nach § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 7 Anwaltstarif angesiedelt. Der mutmassliche anwaltliche Aufwand und die Schwierigkeit des Falles sind wegen der vielen Fragestellungen als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Dasselbe gilt für die Bedeutung des Falles aufgrund der geltend gemachten Entschädigungshöhe.