2. Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem Streitwert und ist bei einem solchen in Höhe von Fr. 2'693'637.00 (Fr. 2'759'107.00 – Fr. 65'470.00) im Beschwerdeverfahren innerhalb der Rahmenbeträge von Fr. 12'000.00 bis Fr. 50ʹ000.00 festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 7 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif; SAR 291.150]). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und - 49 -