III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen und dem Kanton Ersatz für dessen Parteikosten durch die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu leisten (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Auf das Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht ist § 149 Abs. 2 BauG nach dessen ständiger Praxis nicht anwendbar. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der fraglichen Norm.