Es besteht sodann kein Anlass, der Beschwerdeführerin Parteikosten abzunehmen, weil der Kanton das vorinstanzliche Verfahren unnötig verlängert und aufgebläht haben soll. Dass der Kanton nach dem schlank gehaltenen Entschädigungsbegehren vom 16. November 2020 vorerst auf eine anwaltliche Vertretung verzichtete und eine solche erst auf die umfangreichere Duplik der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2021 beizog, lässt sich ihm nicht vorwerfen, selbst wenn in analoger Anwendung von § 31 Abs. 4 Satz 1 VRPG unnötige Parteikosten dem Verursacher überbunden werden könnten. Das führt zur vollumfänglichen Abweisung der vorliegenden Beschwerde.