sich aufgrund ihrer eigenen Versäumnisse bei der Schadensberechnung nicht abschätzen, womit eine Kürzung bei der Parteientschädigung anstelle des Verzichts auf das Kostenprivileg von vornherein ausser Betracht fällt. Es besteht sodann kein Anlass, der Beschwerdeführerin Parteikosten abzunehmen, weil der Kanton das vorinstanzliche Verfahren unnötig verlängert und aufgebläht haben soll.