Insofern hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass das Kostenprivileg in Bezug auf die Forderung nach einer Entschädigung für die Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse nicht greift, dementsprechend nach Massgabe des Unterliegerprinzips 85% der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind und ein analoger Kostenverteilschlüssel bei den Parteikosten dazu führt, dass die Beschwerdeführerin für 70% der vorinstanzlichen Parteikosten des Kantons aufkommen muss. Welche Entschädigung die Beschwerdeführerin gestützt auf die Zusicherung des Regierungsrats in guten Treuen hätte für sich beanspruchen können, lässt