Derweil berechnete die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Schaden auf der Basis einer eingeschränkten Nutzung auf 4'000 m 2 Geschossflächen auf den Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc und ging dabei erst noch von falschen Belastungsgrenzwerten und einer Wohnnutzung aus, deren (künftige) Zulässigkeit höchst umstritten ist und die ausgerechnet auf der lärmexponiertesten Seite von möglichen Gebäuden auf ihren Grundstücken zu realisieren (gewesen) wäre, obwohl im Falle einer Mischnutzung genügend Restflächen für einen hohen Wohnanteil zur Verfügung stünden.