krass missinterpretierten Zusicherung des Regierungsrats, die sich klar auf eine Entschädigung für eine eingeschränkte Nutzung auf 145 m2 (Ge- schoss-)Flächen auf den Parzellen Nrn. aaa und ccc beschränkte. Derweil berechnete die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Schaden auf der Basis einer eingeschränkten Nutzung auf 4'000 m 2 Geschossflächen auf den Parzellen Nrn.