Die Vorinstanz hat den Entzug des Kostenprivilegs zu Recht auf denjenigen Teil der Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin beschränkt, der ihr als haltlos und offensichtlich übersetzt erschien, was nach richtiger vorinstanzlicher Auffassung auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Entschädigung für die Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse zutrifft, die hohe 85% der Gesamtforderungen ausmacht. Diese Forderung entbehrt jeder Grundlage, nicht nur angesichts der offensichtlich fehlenden Voraussetzungen für eine Entschädigung aus der formellen Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen, sondern auch angesichts der