hen, was in guten Treuen hätte verlangt werden können (AGVE 2008, S. 376, Erw. 6.2.6.1). Im Lichte dessen, dass das Kostenprivileg in § 149 Abs. 2 BauG nur die Regel darstellt und Ausnahmen zulässt, ist die zitierte vorinstanzliche Praxis nicht zu beanstanden.