Schliesslich bestehe bei offensichtlich übersetzten Forderungen die Möglichkeit, die Parteientschädigung zu kürzen, indem diese anstelle des Streitwerts anhand des Anspruchs berechnet wird, der in guten Treuen hätte geltend gemacht werden können (AGVE 2008, S. 375, Erw. 6.2.4.3). Missbräuchlichkeit ist allerdings gemäss vorinstanzlicher Praxis nur zurückhaltend anzunehmen und setzt voraus, dass das Entschädigungsbegehren insgesamt, d.h. in allen Teilen massiv überhöht oder offensichtlich unbegründet war, wobei ein Missbrauch nicht schon dann auszuschliessen ist, wenn einzelne, untergeordnete Teilforderungen des Entschädigungsbegehrens berechtigt sind;