Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden (AGVE 2008, S. 374, Erw. 6.2.4.1). Schliesslich bestehe bei offensichtlich übersetzten Forderungen die Möglichkeit, die Parteientschädigung zu kürzen, indem diese anstelle des Streitwerts anhand des Anspruchs berechnet wird, der in guten Treuen hätte geltend gemacht werden können (AGVE 2008, S. 375, Erw.