Einzig mit der Höhe der abgewiesenen Forderung zu argumentieren, verfange nicht. Die Forderung an sich könne keinesfalls als missbräuchlich bezeichnet werden. Es käme daher gemäss AGVE 2008, S. 376, höchstens eine Kürzung der Parteientschädigung infrage, nicht ein Verzicht auf das Kostenprivileg. Weiter wäre bei der Kostenverlegung zu gewichten, dass der Kanton durch einen späten Beizug einer Rechtsvertretung das Verfahren übermässig verlängert und aufgeblasen habe. Viele Einwände des Kantons seien erst in der Duplik erhoben worden, was zu einem vierfachen Schriftenwechsel geführt habe.