Die Vorinstanz habe sich dahingehend geäussert, dass die Zusicherung des Regierungsrats in vielen Punkten unklar erscheine. Weshalb die Beschwerdeführerin bei der Kostenverlegung für diese Unklarheit einstehen und für ihre andere als von der Vorinstanz vertretene Auffassung bestraft werden soll, erschliesse sich nicht. Der Kanton habe zum Streitgegenstand eigens ein Lärmgutachten der L._____ AG erstellen lassen, das zur Forderung der Beschwerdeführerin geführt habe. Dies allein spreche gegen Mutwilligkeit oder Missbräuchlichkeit. Einzig mit der Höhe der abgewiesenen Forderung zu argumentieren, verfange nicht.