2000, S. 37). In diesem Fall gelange das Unterliegerprinzip nach § 31 Abs. 2 VRPG zur Anwendung. 7.2. Die Beschwerdeführerin hält diese Kostenverlegung für ungerechtfertigt. Zu Recht habe die Vorinstanz einleitend festgestellt, dass nicht leichthin auf ein missbräuchliches Begehren geschlossen werden dürfe, weil ansonsten das Kostenprivileg unterlaufen würde. Wenn aus der Abweisung dieser Ansprüche schon auf Missbräuchlichkeit geschlossen werde, verkomme das Kostenprivileg zur Farce. Die Vorinstanz habe sich dahingehend geäussert, dass die Zusicherung des Regierungsrats in vielen Punkten unklar erscheine.