Als Grund für die weitgehende Nichtberücksichtigung des in § 149 Abs. 2 BauG verankerten Kostenprivilegs für den Enteigneten führte die Vorinstanz an, der Hauptteil der Enteignungsentschädigungen (nämlich 85%) werde für Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse gefordert und diese Forderung erscheine offensichtlich überhöht und haltlos. Dafür beruft sich die Vorinstanz auf ihre Praxis, dass die ordentliche Kostenregelung in § 149 Abs. 2 BauG nicht anzuwenden sei, wenn die Forderungen des Enteigneten offensichtlich missbräuchlich, unbegründet oder übersetzt sind sowie wenn Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden (AGVE 2008, S. 373, Erw. 6.2.3; 2000, S. 37).