(Staatsgebühr plus Auslagen und Kanzleikosten) belegt und sie dazu verpflichtet, dem Kanton 70% seiner Parteikosten zu ersetzen. Als Grund für die weitgehende Nichtberücksichtigung des in § 149 Abs. 2 BauG verankerten Kostenprivilegs für den Enteigneten führte die Vorinstanz an, der Hauptteil der Enteignungsentschädigungen (nämlich 85%) werde für Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse gefordert und diese Forderung erscheine offensichtlich überhöht und haltlos.