aaa und ccc ohne vom Verwaltungsgericht zu korrigierenden Rechts- oder Ermessensfehler festgelegt. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch aus der formellen Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehrbefugnissen sind hier nicht gegeben. In diesen Punkten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. 7. 7.1. Abweichend von § 149 Abs. 2 BauG, wonach in Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit 85% der Verfahrenskosten - 46 -