6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz sämtliche Entschädigungen für die Landabtretungen ab den Parzellen Nrn. aaa und bbb, für die Belastung der Parzellen Nrn. bbb und ccc mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Kantons, für die Zuteilung von Land ab der Parzelle Nr. ddd zu den Parzellen Nrn. bbb und ccc (unter Abzug eines Betrags für die Belastung eines Teils der Zuteilungsflächen mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten des Kantons) sowie für die Überschreitung des lärmrechtlichen Planungswerts (für gewerbliche Nutzungen) auf 145 m 2 (Geschoss-)Flächen auf den Parzellen Nrn. aaa und ccc ohne vom Verwaltungsgericht zu korrigierenden Rechts- oder Ermessensfehler festgelegt.