Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Kanton habe ihr Vertrauen missbraucht und sie hätte ihre Einwendung gegen das Strassenbauprojekt unter diesen Umständen bzw. dem Angebot einer dermassen tiefen Entschädigung niemals zurückzugezogen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie das Risiko einer nicht ihren Erwartungen entsprechenden Entschädigung sehenden Auges eingegangen ist, indem sie auf die Zusicherung eines Mindestbetrages seitens des Kantons verzichtete. Sie durfte nicht auf eine Entschädigung in bestimmter Höhe vertrauen, erst recht nicht im von ihr geltend gemachten Ausmass.