So oder anders bildet die Zusicherung keine Grundlage für den von der Beschwerdeführerin berechneten Schaden. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines Schadens und Bestimmbarkeit bzw. korrekter und nachvollziehbarer Herleitung einer auf der Basis der Zusicherung geschuldeten Entschädigung lediglich den von der Gegenseite angebotenen Betrag von Fr. 5'800.00 zugesprochen hat.