gegenseitig ausschliessen; denn wenn sich die Gebäude mit baulichen Schallschutzmassnahmen zu den behaupteten Mehrkosten für die Wohnnutzung (ohne Immissionsgrenzwertüberschreitung) eignen würden, wären keine oder zumindest weniger hohe Mietzinsausfälle zu verbuchen und es müsste dargelegt werden, ob und inwieweit sich mit den lärmschutzmässig hinreichend abgeschirmten Wohnungen aus welchen Gründen weniger Mietzinseinnahmen erzielen liessen als ohne Umfahrungsstrasse. So oder anders bildet die Zusicherung keine Grundlage für den von der Beschwerdeführerin berechneten Schaden.