aaa und ccc wegen Überschreitung des Planungswerts nicht oder nur mit baulichem Mehraufwand gewerblich nutzen lassen. Entsprechend müsste für die Berechnung der Entschädigung die Differenz zwischen dem Ertrag aus einer uneingeschränkten gewerblichen Nutzung sämtlicher Geschossflächen einerseits und dem Ertrag aus um 145 m 2 verminderte Gewerbeflächen andererseits zugrunde gelegt oder aber, falls sich diese 145 m2 mit einem baulichen Mehraufwand trotzdem uneingeschränkt gewerblich nutzen liessen, der entsprechende bauliche Mehraufwand bestimmt werden. Zu diesem (massgeblichen) Szenario stellt die Beschwerdeführerin jedoch keine Schadensberechnungen an.